Der EuGH hat aktuell in der Rechtssache C -538/20 zur Frage der Abzugsfähigkeit von finalen Auslandsverlusten geurteilt. Wir informieren Sie über das von uns betreute Verfahren.

Die Frage der Abzugsfähigkeit von finalen Auslandsverlusten gehört zu den Grundproblemen des europäischen Steuerrechts. Der Grundsatzentscheidung in der Rechtssache „Marks & Spencer“ (C-446/03) folgten zahlreiche Unikate des europäischen Gerichtshofs und der nationalen Steuergerichte. Nicht immer war in der Rechtsprechung des EuGH eine klare Linie zu erkennen. Dies veranlasste den Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Gericht in Steuersachen, im Jahr 2019 den EuGH in grundsätzlicher Weise zu den Themen der finalen Verluste zu befragen.

Der Vorlagefall betrifft dabei einen Grundfall finaler Betriebsstättenverluste. Bei der Klägerin handelt es sich um eine deutsche Aktiengesellschaft. Sie eröffnete im Jahr 2004 eine Betriebstätte in Großbritannien. Nachdem die britische Betriebstätte nur Verluste erwirtschaftete, wurde die Betriebstätte geschlossen. Nun begehrt die Klägerin die Berücksichtigung ihrer ausländischen Betriebsstättenverluste in Deutschland. Der BFH fragte den EuGH, ob im Fall einer DBA-Freistellung Betriebstätte endgültige ausländische Verluste aufgrund der Niederlassungsfreiheit in Deutschland zu berücksichtigen sind.

Im konkreten Fall verneinte dies der EuGH, da eine inländische Betriebstätte und eine ausländische Betriebstätte im Fall einer DBA-Freistellung nicht miteinander vergleichbar sein. Die Niederlassungsfreiheit erfordere nicht, dass in einem solchen Fall ausländische Verluste im Inland zu berücksichtigen seien.
Mit seiner Entscheidung hat der EuGH seine bisherige Rechtsprechung präzisiert. Zu den zahlreichen Fragen hinsichtlich der Berechnung von finalen Verlusten hat der EuGH nicht Stellung genommen. Daher ist es insbesondere noch offen, ob finale Verluste im Falle von Freistellungsbetriebsstätten doch zu berücksichtigen sind, wenn zum Beispiel der Progressionsvorbehalt einschlägig ist oder sogenannte switch-over oder subject-to-tax Klauseln einschlägig sind.

Herr Dr. Panagiotis, der für die Klägerin das Verfahren vor dem EuGH geführt hat, hat zu diesem Thema ein ausführliches Interview gegeben. Dieses finden Sie hier.